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   BVerwG, 16.11.2001 - 1 B 343.01   

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https://dejure.org/2001,14630
BVerwG, 16.11.2001 - 1 B 343.01 (https://dejure.org/2001,14630)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.2001 - 1 B 343.01 (https://dejure.org/2001,14630)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 2001 - 1 B 343.01 (https://dejure.org/2001,14630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung der Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Sachsen, 20.02.2003 - 1 B 380/01

    Baugenehmigungsgebühren, Verwaltungsgebühren, Rohbaukosten, Rechtsverordnung,

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des Senats ist seit langem geklärt, dass das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann verletzt ist, wenn die festgesetzte Gebühr und der Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51/01 -, Beschl. v. 20.2.1996 - 8 B 16/96 -, jeweils zitiert nach jurisweb; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 [165] = JbSächsOVG 7, 125; Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 343/01 -, n.v.).
  • VG Wiesbaden, 01.04.2016 - 1 K 489/14

    Baugenehmigungsgebühr; erhebliche Unterschreitung der tatsächlichen von den

    Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist nur dann verletzt, wenn die festgesetzte Gebühr und der Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 482; BVerwG, Beschl. v. 20.2. 1996 - 8 B 16/96, juris; OVG Bautzen, SächsVBl 1999, 164f. = JbSächsOVG 7, 125; Beschl. v. 25.6. 2001 - 1 B 343/01).
  • OVG Sachsen, 23.10.2002 - 1 B 745/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des beschließenden Senats ist seit langem geklärt, dass das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann verletzt ist, wenn das Verhältnis zwischen der festgesetzten Gebühr und dem Wert der Verwaltungsleistung in einem groben Missverhältnis stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.9.2001 - 9 B 51/01 -, Beschl. v. 20.2.1996 - 8 B 16/96 -, jeweils zitiert nach juris; SächsOVG, Beschl. v. 12.4.1999, SächsVBl. 1999, 164 [165] = JbSächsOVG 7, 125; Beschl. v. 25.6.2001 - 1 B 343/01 -, n.v.).
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